- Beichtgeheimnis
- Beicht|ge|heim|nis 〈n. 11〉 Pflicht des Beichtvaters, Stillschweigen über das ihm Gebeichtete zu bewahren; Sy Beichtsiegel
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Beicht|ge|heim|nis, das:1. <o. Pl.> Pflicht (des Geistlichen), über das bei einer ↑ Beichte (a) Erfahrene Stillschweigen zu bewahren:das B. wahren.eine Mitteilung wie ein B. behandeln.* * *
Beichtgeheimnis,katholisches Kirchenrecht: die durch schwerste Kirchenstrafen (Exkommunikation) gesicherte Pflicht des Beichtvaters, über das durch eine sakramentale Beichte Erfahrene Stillschweigen zu bewahren (CIC, Canon 983 und 1388). Auch der etwaige Dolmetscher und heimliche Zuhörer sind daran gebunden. Nur der Beichtende selbst kann den Beichtvater von der Geheimhaltungspflicht entbinden; selbst dann kann der Beichtvater vor einem kirchlichen Gericht darüber nichts aussagen. Jeder Gebrauch des aus der Beichte gewonnenen Wissens, der für den Beichtenden belastend wäre, ist dem Beichtvater streng verboten. Das staatliche Recht in Deutschland sichert das Beichtgeheimnis als Teil des priesterlichen Berufsgeheimnisses durch ein Zeugnisverweigerungsrecht und Freistellung von der Anzeigepflicht drohender Verbrechen. - In Österreich und in der Schweiz gelten entsprechende Regelungen.* * *
Universal-Lexikon. 2012.